KAB-Vortrag VORSORGEVOLLMACHT

Immenreuth. (mez) Über die rechtliche Vertretung und das Thema Vorsorgevollmacht referierte Diplom-Sozialpädagoge Manfred Häfner von der Betreuungsstelle des Landratsamtes bei der KAB. Zu dem Vortrag konnte die Vorsitzende Claudia Porst neben den rund fünfzig interessierten Besuchern auch die beiden Geistlichen Pfarrer Markus Bruckner und Pfarrvikar Justin Kishimbe begrüßen. 

 

Was ist, wenn ich durch Krankheit oder Unfall vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage bin, rechtsverbindliche Entscheidungen zu treffen? Mit dieser Frage begann Manfred Häfner seinen interessanten Vortrag und erläuterte mit den auch mitdiskutierenden Zuhörern, wer für einen handeln darf, wenn man selbst nicht mehr hierzu in der Lage ist, sowie wie man Vorsorge treffen sollte. Die Thematik ist im Grunde eigentlich ganz einfach, nahm der erfahrene Referent gleich am Anfang den Zuhörern ihre Angst vor zu viel Paragraphen und Gesetzen. Grundsätzlich verhält es sich so, dass jede Person bis zu seinem 18. Geburtstag unter elterlicher Sorge steht und nicht oder nur begrenzt selbst geschäftsfähig ist. 

 

Mit dem 18. Lebensjahr sind die „Kinder“ dann eigenständige volljährige Rechtssubjekte und vollständig entscheidungs- und handlungsautonom, soweit sie nicht durch geistige oder seelische Behinderung in ihrer natürlichen Geschäftsfähigkeit eingeschränkt sind. Wenn eine volljährige, bisher voll geschäftsfähige Person, aber durch Unfall oder Krankheit, vorübergehend oder auf Dauer in seiner Geschäftsfähigkeit und damit in seiner Entscheidungs- und Handlungsautonomie eingeschränkt oder gar gänzlich beeinträchtigt ist, tritt eine neue Situation ein, die jeden von uns treffen kann, erläuterte der Sozialpädagoge. Er zeigte dies an einem Beispiel einer Person, der infolge eines Unfalls mit Schädel-Hirn-Verletzung über Wochen im künstlichen Koma gehalten wird, oder einer hochbetagten, schwer dementen Person, die infolge ihrer dementiellen Erkrankung gänzlich desorientiert, verwirrt und handlungsunfähig ist.

 

Die in solchen Situationen für diese Menschen zu treffenden Entscheidungen, wie die medizinische Behandlung, ihre Vermögensangelegenheiten oder ihre Behördenangelegenheiten, sowie sämtliche anderen Rechtsbereiche betreffenden Entscheidungen können dann nicht einfach von Ehegatten, Kindern oder Eltern getroffen werden. Hier ist dann das Vorhandensein eines berechtigten rechtlichen Vertreters erforderlich. Dieser muss eine erwachsene Person sein, die selbst voll geschäftsfähig ist und durch Vollmacht (Vorsorgevollmacht) oder Gerichtsbeschluss (Betreuungsbeschluss durch das Amtsgericht) zum rechtlichen Vertreter für die betreffende Person bestimmt ist. Hierbei gibt es zwei Arten von Vertretungsgrundlagen zu unterscheiden, so Häfner, welche einerseits die vom Amtsgericht angeordnete Betreuung und andererseits die rechtliche Vertretung durch die Vorsorgevollmacht darstellt.

 

Die Vertretung durch gerichtlich angeordnete Betreuung erfolgt durch das Amtsgericht. Sie kann jederzeit überprüft, geändert oder aufgehoben werden. Eine Betreuung wird dabei nur für bestimmte Aufgabenkreise angeordnet. Im Gegensatz zu früher ist eine Betreuung nicht mehr mit einer Entmündigung des Betreffenden verbunden, erläuterte Manfred Häfner, da es seit 1992 keine Entmündigung von Erwachsenen in Deutschland mehr gibt. Zur Vermeidung einer gerichtlichen Betreuung besteht die Möglichkeit, für den Fall der eigenen Geschäftsunfähigkeit einen rechtlichen Vertreter vorab selbst zu bestimmen. Dies geschieht in der Regel durch eine „Vorsorgevollmacht“, welche vom Gesetzgeber her an keine Form gebunden ist. Es empfiehlt sich aber aus Gründen der Akzeptanzabsicherung, die Vollmacht nicht nur selbst und vom Bevollmächtigten unterschreiben zu lassen.

 

Es ist darüber hinaus auch ratsam auf dieser Vollmacht die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers durch einen Arzt bestätigen zu lassen. Ebenso empfiehl der Redner die Unterschrift des Vollmachtgebers öffentlich beglaubigen zu lassen. Diese Beglaubigung kann durch einen Notar oder durch die Betreuungsstelle am Landratsamt erfolgen. Die Beglaubigung bei einem Notar und die bei der Betreuungsstelle stehen sich in ihrer rechtlichen Wirksamkeit gleich. Auch das Thema Patientenverfügung wurde von dem erfahrenen Referenten erläutert. Für nähere Informationen zu sämtlichen Themen oder eine kostenlose Beratung, sowie der Beglaubigung der Unterschrift für eine Vorsorgevollmacht bot Manfred Häfner von der Betreuungsstelle seine Hilfe an unter der Telefonnummer 09631/ 88-481 oder per Mail unter  manfred.haefner@tirschenreuth.de. Wie sehr die KAB mit dem Thema den Zuspruch der Zuhörer getroffen hatte, zeigte auch das Interesse an Informationsbroschüren und Formblättern nach dem interessanten Vortrag.